Allgemeine Geschäftsbedingungen

1         Allgemeines

 
Für die Arbeiten an Bauwerken gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Wirksamkeit der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ sowie auszugsweise die VOB Teil C bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Sofern dem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Abbundpläne und dergleichen beiliegen, gelten diese nur annähernd als maßgenau. Sollen diese Angaben verbindlich sein, muss dies ebenfalls gesondert vereinbart werden. Abbundzeichnungen gelten als verbindlich, wenn diese durch den Auftraggeber bestätigt wurden. Alle von der Firma TIMber Plan GbR erstellten Unterlagen sind ihr Eigentum und dürfen nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung in irgendeiner Form vervielfältigt oder an Dritte weitergereicht werden. Im Falle einer Angebotsabsage sind diese Unterlagen unverzüglich an die Firma TIMber Plan GbR zurückzusenden. 

 

 

2         Geltung


Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden hiermit widersprochen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftragnehmer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

 

 

3         Termine, Lieferung und Genehmigungen


3.1 Ein vereinbarter Liefer- oder Fertigstellungstermin ist grundsätzlich unverbindlich. Er gilt nur dann als verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde und wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die die Firma TIMber Plan GbR nicht zu vertreten hat, unmöglich geworden ist. Bei Zusatzleistungen gegenüber dem Hauptauftrag verschiebt sich der Fertigstellungstermin um die Zeit, die erforderlich ist, die zusätzlich beauftragten Leistungen auszuführen. Fehlende Unterlagen, Abbund- und/oder Materialbestätigungen, die für die Ausführungen der Leistungen unumgänglich sind, haben ebenfalls Einfluss auf den Termin.

3.2 Einen Verzugsschaden kann durch den Auftraggeber nur geltend gemacht werden, wenn Termine (Beginn-, Zwischen- und Endtermine,) schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und weiterhin zu erklären, dass er nach Ablauf dieser Frist den Auftrag entziehen wird.

3.3 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn hiervon auch der Auftragnehmer betroffen ist.

3.4 Wird der Auftragnehmer ohne vorheriges Angebot mit Leistungen beauftragt, so steht dem Auftragnehmer ein angemessenes Entgelt zu. Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass auch Leistungen auszuführen sind, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer bereits jetzt mit der Erbringung dieser Leistungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierfür ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

3.5 Pauschalentgeltvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit. Dadurch werden keinesfalls die Leistungen pauschaliert (unechtes Pauschalentgelt). Spätere Änderungen des Leistungsinhalts haben Auswirkungen auf das Pauschalentgelt.

 

 

4         Gewährleistung


4.1 Alle Mängel sind der Firma TIMber Plan GbR unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der Auftraggeber eine angemessene erforderliche Frist zur Mängelbegutachtung und zur Mängelbeseitigung zu gewähren. Der Auftraggeber hat die Firma TIMber Plan GbR oder deren Beauftragten die Möglichkeit der Mängelbesichtigung und –beseitigung einzuräumen. Geschieht dies nicht innerhalb einer angemessenen Zeit, so erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.

4.2 Offensichtliche Mängel nach Fertigstellung sind der Firma TIMber Plan GbR unverzüglich, spätestens 6 Werktage nach Abgabe oder Ingebrauchnahme anzuzeigen. 
Ist eine berechtigte Mängelbeseitigung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so ist eine angemessene Preisminderung zu vereinbaren. Eine solche kann gegebenenfalls durch einen Sachverständigen bemessen werden. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seine Erfüllungsgehilfen vorliegen.

4.3 Sämtliche Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die Leistungen des Auftragnehmers von Dritten oder vom Auftraggeber selbst geändert oder ergänzt worden sind. 

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.

4.4 Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind dem Auftragnehmer – bei sonstigem Verlust aller Ansprüche – umgehend unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht umgehende Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Mängelrügen und Beanstandungen, die nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe erfolgen, sind jedenfalls verspätet. Der Auftraggeber trägt das Verspätungs- und Verlustrisiko für die Mängelrüge und Beanstandungen 

 

 

5         Leistungsgegenstand

 

5.1 Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Auftrag, der Auftragsbestätigung und diesen AGB.

5.2 Der Leistungsgegenstand besteht ausschließlich in der Anfertigung von technischen Zeichnungen, Pläne, Skizzen oder ähnlichen Unterlagen, so auch in elektronischer Form (CAD, 3D-Modell, …) aufgrund inhaltlich vollständig vorgegebener Angaben (Anweisungen) oder Planungsunterlagen (Pläne, Grundrisse und Skizzen) für ein auszuführendes Projekt (Planungsgegenstand) und den damit verbundenen Hilfs- und Vorbereitungsarbeiten.

5.3 Der Leistungsgegenstand ist nach dem allgemeinen Stand der Technik zu erbringen und ist ausschließlich für fachkundige Adressaten konzipiert.

5.4 Der Auftragnehmer hat weder Planungsarbeiten durchzuführen noch die Angaben oder Planungsunterlagen des Auftraggebers auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Schlüssigkeit, Plausibilität oder Ähnliches zu überprüfen. Eine Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich dieser Unterlagen und Anweisungen besteht nicht. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass derartige Tätigkeiten aufgrund des Umfangs der Gewerbeberechtigung des Auftragnehmers auch unzulässig sind.

5.5 Beratungen oder ähnliche Leistungen sowie die Vertretung des Auftraggebers vor Behörden betreffend die Planung sind nicht Leistungsgegenstand.

5.6 Der Auftraggeber garantiert, dass die übergebenen Planungsunterlagen und die sonstigen Angaben vollständig, richtig und fehlerfrei sind.

5.7 Berichtigungen, Ergänzungen oder Erläuterungen der übergebenen Planungsunterlagen oder der Angaben sind nur zu berücksichtigen, wenn diese rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung an den Auftragnehmer erfolgen. Bei späterer Übergabe gebührt dem Auftragnehmer für die bis dahin erbrachten (frustrierte) Leistungen –, begonnene Anfertigungen (insbesondere Planungs- und Zeichnungsleistungen) – oder dadurch bedingte Änderungen oder sonstige Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt. Dies gilt unabhängig, ob zwischen den Parteien ein Pauschalentgelt vereinbart wurde.

5.8 Bei Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten, Unschärfen, Beurteilungsspielräumen oder Ähnlichem, welche die Leistungsfrist angemessen verlängern, hat der Auftraggeber vom Auftragnehmer angeforderte Details ehestmöglich nachzubringen und zur Aufklärung beizutragen. 

 

 

6         Preise


Alle Preise sind freibleibend. Die Bindefrist für Angebote beträgt 28 Tage, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Alle Preise für gewerbliche Kunden und Unternehmer verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 
Für Privatkunden verstehen sich die Endpreise inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

 

 

7         Leistungsausführung und -umfang

 

7.1 Der Auftragnehmer ist erst dann zur Ausführung der Leistung verpflichtet, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber allfällige technische und rechtliche Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist.

7.2 Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in sonstigen vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.

 

 

8         Eigentumsvorbehalt


Für Lieferung von Leistungen gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt, die gelieferten Leistungen sind bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der TIMber Plan GbR. 

 

8.1 Alle gelieferten Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und sonstige technischen Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat den Eigentumsvorbehalt durch geeignete Hinweise ersichtlich zu machen.

8.2 Sämtliche Unterlagen wie Pläne, Skizzen und sonstige technischen Unterlagen des Auftragnehmers sowie Vervielfältigung oder Abbildungen davon jeglicher Art bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und genießen immaterialgüterrechtlichen, insbesondere urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Verwertung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Wiedergabe oder Zurverfügungstellung, sowie Nachahmung ist unzulässig. Mangels abweichender Vereinbarung darf der Leistungsgegenstand vom Auftraggeber nur für eigene Zwecke verwendet werden.

8.3 Sind auf dem Leistungsgegenstand oder auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen Hinweise auf den Leistungserbringer angebracht, ist eine Veränderung, Beseitigung oder Unkenntlichmachung der Erstellerbezeichnung nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen betreffend den Planungsgegenstand den Namen und die Firma des Auftragnehmers anzugeben. 

 

 

9         Auftragsstornierung


Im Falle einer Stornierung des Auftrages ohne Verschulden der Firma TIMber Plan GbR, trägt der Kunde alle bis dahin angefallenen Kosten. Die Höhe ermittelt die Firma TIMber Plan GbR je nach Leistungsstand. 

 

 

10    Pflichten des Auftraggebers

 

10.1 Der Auftraggeber hat den Leistungsgegenstand umgehend nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Eine Ausführung des Planungsgegenstandes unter Verwendung des Leistungsgegenstandes ohne vorherige Prüfung ist unzulässig. Falls der Auftraggeber über das nötige Fachwissen zur Prüfung nicht selbst verfügt, hat er geeignete Fachleute auf seine Kosten beizuziehen.

10.2 Treten beim Auftraggeber Unklarheiten oder Fragen bezüglich des Leistungsgegen-standes auf, so ist er verpflichtet, unverzüglich mit dem Auftragnehmer Kontakt zur Aufklärung aufzunehmen. Der Auftraggeber hat diese Aufklärungspflicht auf die den Planungsgegenstand realisierenden Personen zu überbinden.

10.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Verwendung des Leistungsgegenstandes im Zuge der Ausführung des Planungsgegenstandes, diese nur durch fachkundige Personen nach dem allgemeinen Stand der Technik durchführen zu lassen.

10.4 Sofern es zur Leistungserbringung erforderlich ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer ergänzende Angaben, Planungsunterlagen, Informationen, Spezifikationen oder Ähnliches genau schriftlich unverzüglich mitzuteilen.

 

 

11    Zahlungsbedingungen


11.1 Das Zahlungsziel nach Rechnungsstellung beträgt für alle Teil-/Abschlagsrechnungen und für alle sonstigen Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum. Skontoabzüge sind generell gesondert mit der Firma TIMber Plan GbR zu vereinbaren. 
11.2 Der Auftraggeber kommt mit seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verzug in der jeweils gültigen Fassung. 
11.3 Sofern Zusatzleistungen ohne Nachtragsangebote beauftragt werden oder für die einwandfreie Ausführung der Leistungen unumgänglich sind, erfolgt die Abrechnung zum Nachweis von Zeitarbeiten. Es gilt der jeweils vom Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Zusatzarbeiten geltende Stundenlohn.

 

 

12    Rücktritt vom Vertrag

 

12.1 Bei Verzug des Auftragnehmers ist der Rücktritt des Auftraggebers jedenfalls erst nach Setzung einer ausreichenden Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs zulässig. Verzug mit geringfügigen oder unwesentlichen (Teil-)Leistungen berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt.

12.2 Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Verpflichtung oder Obliegenheiten, vor allem An-, Teil- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen oder Mitwirkungstätigkeiten, welche die Ausführung des Auftrages unmöglich macht oder erheblich behindern, ist der Auftragnehmer zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte werden dadurch nicht berührt.

 

 

13    Schadensersatz

 

13.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die der Auftragnehmer zur Bearbeitung übernommen hat. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

13.2 Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Ansprüche Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige Fertigstellung entstehen (Verzugsschäden), insbesondere dann, wenn die Verzögerung auf schwerwiegende oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, Zulieferproblemen oder Ausbleiben von Arbeitskräften zurückzuführen ist. Eine Haftung für Schäden, die aufgrund von fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des Leistungsgegenstandes entstehen, ist ausgeschlossen.

13.3 Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

13.4 Regressansprüche gegen den Auftragnehmer, die sich aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ergeben, sind ausgeschlossen.

13.5 Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten ausschließlich die gesetzlichen Schadenersatzregeln. Die Punkte 13.1. bis 13.4. finden keine Anwendung.

 

 

14    Gerichtsstand


Als Gerichtsstand ist das Amtsgericht Kempten vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

 

 

15    Erfüllungsort


Erfüllungsort ist Kempten (Allgäu).

 

 

16    Datenschutz


16.1 Die im Rahmen von Bestellungen oder Anfragen übermittelten Daten des Kunden werden in der EDV der Firma TIMber Plan GbR gespeichert und vertraulich behandelt.
16.2 Die Daten werden von der Firma TIMber Plan GbR nicht an Dritte weitergeleitet. Ausnahmen bestehen, wenn Logistik- oder Transportunternehmen beauftragt werden, die Lieferungen des Auftraggebers durchzuführen. In diesem Falle werden nur die Adressdaten weitergegeben.

 

 

17    Schlussbestimmung


Telefonische und mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst
grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung der Firma TIMber Plan GbR, bevor sie wirksam und verbindlich werden. 
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.

 

 

18    Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung mit einem Inhalt zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

 

STAND: Januar 2023